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Spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht in Köln und Hamburg

Kündigung des Arbeitsvertrages, Abfindung

Sie sind Arbeitnehmer, haben eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und möchten eine Abfindung erhalten? Wir sind spezialisiert auf die Vertretung von Arbeitnehmern und vertreten Sie bei der Abwehr einer Kündigung und der Geltendmachung einer Abfindung. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ihr Arbeitsvertrag wurde vom Arbeitgeber gekündigt und Sie möchten wissen, ob die Kündigung wirksam ist, bzw. ob Sie einen Anspruch auf eine Abfindung haben?

Eine Abfindung kann dann ausgehandelt werden, wenn Sie Kündigungsschutz haben.

Dabei kommt es zum Einen darauf an, ob Sie eine fristlose oder eine ordentliche, fristgerechte Kündigung erhalten haben.

Eine fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die ist nur dann der Fall, wenn etwas vorgefallen ist, was so gravierend ist, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur einen Tag weiterzubeschäftigen. In den meisten Fällen ist hier eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine fristlose Kündigung sollte daher auf jeden Fall überprüft werden, zumal diese – wenn man nicht rechtlich dagegen vorgeht – in der Regel zu einer Sperre bei der Bundesagentur für Arbeit führt.

Ob eine fristgerechte Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob Sie Kündigungsschutz haben.

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben Sie dann, wenn

  • Sie länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten und
  • Ihr Arbeitgeber mindestens zehn weitere Arbeitnehmer beschäftigt.
 

Der Arbeitgeber darf Ihnen dann nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat. Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag dann nur kündigen, wenn personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss in vielen Fällen zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss zudem eine Sozialauswahl durchgeführt werden.

Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern haben Sie Kündigungsschutz wenn Sie

  • schwanger sind (oder Elternzeit beantragt haben),
  • schwerbehindert (mindestens 50 % oder 30 – 40 % und Gleichstellung),
  • Betriebsratsmitglied,
  • Wahlbewerber bei der Wahl zum Betriebsrat oder
  • Datenschutzbeauftragter

 

sind.

Darüber hinaus kann eine Kündigungen aus weiteren Gründen unwirksam sein, z.B. bei

  • formalen Fehlern im Kündigungsschreiben
  • einem Verstoß gegen Treu und Glauben
 

Wichtig ist: Im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen. Etwaige formale Fehler müssen unter Umständen binnen einer Woche gerügt werden. Häufig ist eine außergerichtliche Regelung mit dem Arbeitgeber möglich. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsvertrages nur dann berufen, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Wir bieten Arbeitnehmern, die eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages erhalten haben, unter der Nummer 022193370030 eine kostenlose Hotline an, unter der Sie einen unserer erfahrenen Rechtsanwälte erreichen. Darüber hinaus bieten wir bei der Kündigung Ihres Arbeitsvertrages auch kurzfristige Besprechungstermine in unserer Kanzlei an.

Rufen Sie uns an. Wir sind auf die Kündigung von Arbeitsverträgen und das Verhandeln von Abfindungen spezialisiert und helfen Ihnen gerne weiter.

Das sollten Sie zum Termin mitbringen

  • Kündigungsschreiben
  • Ihren Arbeitsvertrag
  • Ggf. weitere Schreiben (Abmahnung etc.)

Notruf bei Kündigungen des Arbeitsvertrages

Ihr Arbeitsvertrag wurde gekündigt? Rufen Sie uns an unter der Notfallnummer

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