Sie haben eine gebrauchte Immobilie gekauft und stellen fest, dass diese mangelhaft ist. Wir prüfen, ob Sie den Vertrag anfechten, den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz fordern können. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Bei Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien wird die Gewährleistung normalerweise ausgeschlossen. Rechte wegen Mängeln können trotzdem bestehen, wenn die Mängel arglistig verschwiegen wurden.
Hat der Verkäufer einer Immobilie Mängel arglistig verschwiegen, kann der Käufer selbst dann dagegen vorgehen, wenn die Gewährleistung im Notarvertrag ausgeschlossen wurde. Dass der Mangel arglistig verschwiegen wurde, ist normalerweise vom Käufer zu beweisen. Häufig kommen hier aber Beweiserleichterungen in Betracht. Diese können sich zum Einen aus der Art des jeweiligen Mangels ergeben. Zum Anderen geht die Rechtsprechung schon dann von Arglist aus, wenn der Verkäufer Angaben zu der Immobilie „ins Blaue hinein“ gemacht hat, d.h. ohne näher zu überprüfen, ob diese Angaben wirklich zutreffend sind.
Der Ausschluss der Gewährleistung ist dann unwirksam, d.h. der Käufer kann die Beseitigung des Mangels, eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Immobilie gekauft und nachträglich Mängel festgestellt haben oder wenn Sie eine gebrauchte Immobilie verkauft und der Käufer trotzdem Gewährleistungsrechte geltend macht.
Das sollten Sie zum Termin mitbringen
- Den notariellen Kaufvertrag (in Kopie oder im Original)
- Fotos oder sonstige Unterlagen zu den Mängeln
- Schriftverkehr, der in der Sache bereits geführt wurde (sofern vorhanden)
Ihr Ansprechpartner:
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Reilbach Rechtsanwälte
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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