Minderung der Miete bei Mängeln der Wohnung
Mängel der Wohnung oder Gewerberäume sind eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Bei Wohnraummietverträgen sind die gesetzlichen Regelungen zur Minderung im Wesentlichen zwingend. Streitig ist hier häufig die Frage, ob dem Vermieter genügend Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu beseitigen und wer für den Mangel verantwortlich ist. Ein typisches Beispiel dafür ist Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung und die Frage, ob beides durch bauliche Mängel verursacht ist oder dadurch, dass der Mieter nicht ausreichend geheizt und gelüftet hat. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall zu klären, in welcher Höhe die Miete gemindert werden darf.
Bei vielen gewerblichen Mietverträgen ist eine Minderung der Miete nur eingeschränkt möglich. Auch Schadensersatzansprüche können hier je nach Vertragsgestaltung ausgeschlossen sein. Es kommt dann vor allen Dingen darauf an, zu prüfen, ob die vertragliche Regelung wirksam ist und wenn ja, ob die Regelung für eine Minderung der Miete eingehalten wird.
Bei einer Minderung in erheblichem Umfang muss auch geprüft werden, ob deshalb eine Kündigung des Mietvertrages möglich ist.
Wir prüfen, ob die Miete gemindert werden darf und wenn ja in welcher Höhe. Darüber hinaus beraten wir Sie auch wegen weitergehender Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz oder Kündigung des Mietvertrages.
Das sollten Sie zum Termin mitbringen
- Mietvertrag (falls ein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist)
- Fotos oder andere Beweismittel zu den Mängeln (falls vorliegend)
- Etwaigen Schriftwechsel (Briefe, E-Mails etc., die in Ihrer Sache schon geführt wurden)
Reilbach Rechtsanwälte
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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