Sie sind Vermieter und wollen einen Mietvertrag über Wohnraum oder Gewerberaum beenden und Räumungsklage erheben.
Sie sind Vermieter und möchten einen Mietvertrag über Wohnraum wegen Eigenbedarfs, Zahlungverzugs, Verletzung vertraglicher Pflichten oder Verwertungsabsicht kündigen?
Sie sind Vermieter von Gewerberäumen und wollen die Räumung des Mieters durchsetzen?
Wir sind spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Vermietern und helfen Ihnen gerne weiter.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Mietvertrag über Wohnraum (Wohnung oder Haus) gekündigt werden, wenn Sie als Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrages haben. Gemäß § 573 BGB liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn
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der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (Kündigung wegen Pflichtverletzung, z.B. Zahlungsverzug oder wiederholt verspäteter Zahlung) oder
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der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Kündigung wegen Eigenbedarfs), oder
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (Verwertungskündigung)
Wichtig: Die Gründe für die Kündigung müssen gemäß § 573 Abs. 3 BGB bereits in der Kündigung genannt werden. Die Darstellung der Kündigungsgründe muss dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so konkret sein, dass der Mieter sich aufgrund des Kündigungsschreibens Klarheit über die Rechtslage verschaffen kann.
Fehler an dieser Stelle führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und zwar selbst dann, wenn im Übrigen klare Kündigungsgründe vorliegen.
Besteht das Objekt nur aus zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen, brauchen Sie überhaupt keinen Kündigungsgrund und müssten dafür nur bestimmte Formalia einhalten.
Mietverträge über Gewerberaum können ohne Angabe von Gründen fristgerecht gekündigt werden. Häufig werden gewerbliche Mietverträge langfristig abgeschlossen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist dann ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Befristung wirksam vereinbart worden ist. Formfehler in diesem Bereich eröffnen häufig die Möglichkeit, einen Mietvertrag lange vor dem eigentlichen vereinbarten Beendigungstermin fristgerecht zu kündigen. Darüber hinaus können auch gewerbliche Mietverträge beim Vorliegen wichtigter Gründe (wie z.B. Zahlungsverzug) fristlos gekündigt werden.
Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, müssen Sie - unabhängig vom jeweiligen Grund der Kündigung - die Kündigung jedoch mittels Räumungsklage gerichtlich durchsetzen und den Mieter unter Umständen zwangsräumen lassen.
Viele Räumungsklagen scheitern nicht etwa daran, dass die Gerichte vermeintlich mieterfreundlich sind, sondern weil die Kündigungen nicht optimal vorbereitet waren. Sprechen Sie uns frühzeitig an, wenn Sie einen Mietvertrag kündigen wollen. Fehler, die beim Ausspruch der Kündigung gemacht werden, lassen sich im späteren Räumungsverfahren häufig nicht mehr korrigieren.
Wir begleiten Sie vom Ausspruch der Kündigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an Sie.
Das sollten Sie zum Termin mitbringen
- Mietvertrag
- Bei Eigenbedarf: Informationen zu der Person, für die Eigenbedarf angemeldet werden soll
- Bei vertraglichen Pflichtverletzungen: z.B. Fotos oder sonstige Beweismittel für die Pflichtverletzungen
Reilbach Rechtsanwälte
Jan Reilbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Aris Kaschefi
Rechtsanwalt
Victoria Wings*
Rechtsanwältin
Daniel Justus*
Rechtsanwalt
Constantin Trappen*
Rechtsanwalt
Julia Gleim*
Rechtsanwältin
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Roman Janzen*
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dominik Amato*
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